Rechtliches

Aus Winterrodeln

Haftung beim Rodeln

Immer häufiger wird nach Unfällen ein Schuldiger gesucht. Zur Haftung beim Rodeln hier eine kurzer Überblick, zur Verfügung gestellt von RA DDR. Franz Watschinger, AWZ Rechtsanwälte.

Allgemein gilt:

Der Rodler

  • hat das Gebot des Fahrens auf Sicht zu beachten sowie
  • die Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Bahn auszurichten,
  • ist selbst für seine Sicherheit verantwortlich und
  • hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.


Grundsätzlich sind 2 Sachverhalte zu unterscheiden:

  • die Rodelbahn kann unentgeltlich benutzt werden ( deliktische Haftung)
  • für die Benützung der Rodelbahn ist ein Entgelt zu bezahlen ( vertragliche Haftung)(Anm: Parkgebühr ist keine Rodelbahngebühr)

1. Deliktische Haftung bei unentgeltlich benützbaren Rodelbahnen. Kann eine Rodelbahn unentgeltlich benutzt werden, haftet der Betreiber der Rodelbahn nur deliktisch, als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB. Er haftet danach für Schäden aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustandes der Rodelbahn nur dann, wenn er selbst oder seine Leute diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Sohin hat der Betreiber „nur“ dafür Sorge zu tragen, dass die Bahn in einem für die Benutzung erforderlichen Zustand ist.

Allerdings haftet der Betreiber für sogenannte atypische Gefahrenquellen. Diese hat der Wegehalter zu entfernen oder entsprechend abzusichern.

Als atypisch für eine Rodelbahn wertet die Rechtsprechung etwa Gefahren, die bei zweckgerechter Benützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen. Das sind Gefahren, mit denen ein Rodler nicht rechnen muss und die für ihn zudem nicht ohne Weiteres erkennbar sind. So wurden zB Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm beim Nachtrodeln (unbeleuchtete Bahn!) als atypische Gefahren erkannt.

Für erkennbare, für alpines Gelände geradezu typische Gefahren wie zB Böschungen muss der Betreiber keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Fangnetze anbringen (vgl OGH 6 Ob 167/05k, 4 Ob 111/02f).


2.Vertragliche Haftung bei Rodelbahnen gegen Entgelt. Wird für die Benützung der Bahn ein Entgelt eingehoben, kommt vertragliche Haftung zur Anwendung. Den Betreiber treffen bei der Pflege und Sicherung derselben gegenüber den Rodlern vertragliche Sorgfalts- und Informationspflichten. Er haftet für sein Verschulden und das seiner Gehilfen bereits bei leichter Fahrlässigkeit

Der Betreiber hat in diesem Fall zu beweisen, dass die Bahn in einem der Benützung entsprechenden Zustand war oder ohne sein Verschulden nicht war.

Zusammenfassung: Der Rodler ist daher grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Der Betreiber einer Rodelbahn hat diese aber in einem ordnungsgemäßen Zustand bereit zu stellen, wobei von der Rechtsprechung ein zu strenger Maßstab nicht verlangt und berücksichtigt wird, dass es sich um einen Freiluftsport handelt. Wohl haftet der Betreiber einer Rodelbahn aber für atypische Gefahren (sehr tiefe Mulden).

Vorsicht ist bei Einhebung eines Entgeltes für die Rodelbahn geboten, weil dann die strengeren Haftungsvorschriften der vertraglichen Haftung gelten.

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH): OGH 7.11.1990, 3 Ob 586/90: Werden von einem Hüttenwirt (welcher die Rodelbahn jedoch nicht selbst betreibt!) Rodeln gegen Entgelt verliehen, die Rodelbahn selbst aber jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so kann daraus keine vertragliche Haftung abgeleitet werden. Der Betreiber der Rodelbahn haftet wiederum „nur“ nach § 1319a ABGB.

Den Hüttenwirt selbst könnte aber eine vertragliche Haftung treffen, wenn etwaige Mängel an den Rodeln selbst zu einem Schaden führen.

OGH 18.12.1996, 3 Ob 2295/96p: In dieser Entscheidung war die Rodelbahn unentgeltlich benutzbar. Diese Rodelbahn konnte entweder zu Fuß oder aber auch mit der entgeltlich benutzbaren Bergbahn der Rodelbahnbetreiberin erreicht werden.

Bei Personen, welche zu Fuß den Aufstieg auf sich nehmen, haftet der Betreiber lediglich nach der Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB). Gegenüber Leuten, welche die bequemere Art des Aufstieges mit der Bahn nutzten, wurde die strengere vertragliche Haftung bejaht.


Disclaimer: Sämtliche Ausführungen stellen ausschließlich allgemeine Leitlinien dar und erfolgen ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit auf den Einzelfall. Für Fragen zu einzelnen Fallkonstellationen ist in jedem Fall ein Beratungsgespräch und die spezielle Bedachtnahme auf die jeweilige Bahn und die konkrete Situation anzuraten. -- Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH Bürgerstrasse 21 6020 Innsbruck

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